Der Investitionsfreibetrag beträgt ganze 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Die Voraussetzung, dass der Investitionsfreibetrag für E-Autos in Anspruch genommen werden darf ist, dass das Fahrzeug einen CO2 Ausstoß von 0 Gramm/km hat.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags
- betriebliche Einkunftsart.
- Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
- Wirtschaftsgüter mit min. 4 Jahre Nutzungsdauer und Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb/einer inländischen Betriebsstätte.
- Berücksichtigung der nicht begünstigten Wirtschaftsgüter (zB. kein IFB für gebrauchte Wirtschaftsgüter).
- Inanspruchnahme muss im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden
- Die Bemessungsgrundlage für den Investitionsfreibetrag beträgt maximal 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr.
- Eintragung des IFB in das Anlageverzeichnis.
- IFB wird zusätzlich zur AfA (Absetzung für Abnutzung) gewährt.
Beispiel
Der Gewinn eines Unternehmens beträgt EUR 90.000,-. Im Jahr 2023 wurde ein E-Auto (PKW) für EUR 50.000,- gekauft.
Das E-Auto stellt eine ökologische Investition dar (Öko-IFB-VO, Stand Begutachtungsentwurf) und ermöglicht einen IFB von 15% von maximal 40.000 EUR, das sind EUR 6.000,-. Der Gewinn reduziert sich um die EUR 6.000,-.
Damit muss der Unternehmer nur mehr einen Gewinn von EUR 84.000 versteuern.
Weitere Vorteile eines E-Autos
- keine NoVA
- kein Sachbezug
- keine motorbezogene Versicherungssteuer
- Neufahrzeug (PKW): Voller Vorsteuerabzug bei Anschaffungskosten bis einschließlich EUR 40.000,- bzw. Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch (in Summe max. EUR 6.666,67,- Vorsteuerabzug) bei Anschaffungskosten über EUR 40.000,- bis einschließlich EUR 80.000,- (Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen gelten als Neufahrzeug).
Weitere Informationen zum Investitionsfreibetrag finden Sie unter anderem im Unternehmensservice Portal.