Was eigentlich fester Bestandteil in jeder Fahrschule ist, ist im Schock eines Unfalls schnell vergessen: die richtige Unfallsicherung.
Als Allererstes sollten Sie sich Ihre Warnweste anziehen (welche idealerweise griffbereit im Handschuhfach oder unter dem Sitz verstaut ist). Dies ist für den Fahrer gesetzlich verpflichtend, denn so sind Sie sichtbarerer für Unbeteiligte und weitere Unfällen wird vorgebeugt. Doch auch für alle anderen Fahrzeuginsassen ist eine Warnweste ebenfalls zu empfehlen.
Als nächsten Schritt schalten Sie die Warnblinkanlage im Auto ein, um auf den Unfall aufmerksam zu machen. Generell ist es in fast allen Lagen sinnvoll, zusätzlich ein Pannendreieck aufzustellen. Folgendes gilt für das Aufstellen von Pannendreiecken:
Wie weit das Pannendreieck hinter dem Fahrzeug aufgestellt wird, hängt von der Höchstgeschwindigkeit auf einer Straße ab. Dabei gelten folgende Empfehlungen:
Dabei sollte generell ein Abstand zum Fahrbahnrand von circa 1 Meter eingehalten werden.
Erst wenn die Unfallstelle gesichert ist, erkundigen Sie sich nach dem Wohlbefinden anderer Unfallbeteiligten. Bringen Sie alle Autoinsassen in Sicherheit und helfen Sie anderen. Gibt es Verletzte, muss sofort die Rettung (Euro-Notrufnummer: 112) verständigt und erste Hilfe geleistet werden. Auch nicht direkt beteiligte Personen trifft die Hilfeleistungspflicht. Versuchen Sie beim Rufen der Rettung ruhig zu bleiben – Hilfe ist bereits unterwegs. Vergessen Sie dabei nicht die 5 Ws:
Gibt es Schwerverletzte, ist das Aufnehmen von Sachschäden keine Priorität. Ansonsten gilt Folgendes:
Wurde Ihr oder das Auto eines anderen Verkehrsteilnehmers beim Unfall beschädigt, müssen allen Parteien beispielsweise mithilfe der grünen Karte Ihre Daten (Name, Adresse, Versicherungsnummer etc.) austauschen, sofern die Polizei nicht verständigt wurde. Anschließend sollte der Europäische Unfallbericht gemeinsam mit der anderen Partei ausgefüllt und unterschrieben werden. Wichtig: Das Ausfüllen des Berichts ist kein Schuldeingeständnis!
Tipp: Innerhalb der EU sind Sie nicht zur Mitnahme der grünen Versicherungskarte (“Grüne Karte”) verpflichtet, da Ihre Versicherung anhand Ihres Kennzeichens geprüft werden kann. Außerhalb sollten Sie sie jedoch immer mitführen.
Prinzipiell muss die Polizei bei Sachschäden nicht gerufen werden und ist eine freiwillige Maßnahme. Nur bei Sachschäden von Dritten (Geparkte Fahrzeuge, Leitplanken, Wild usw.) oder wenn eine Partei Fahrerflucht begangen hat, muss die Polizei verständigt werden.
Als Unfallbeteiligter sollten Sie zudem sichergehen, dass ausreichend Beweise gesichert sind. Das bedeutet konkret: Fotos/Skizzen vom Unfallort anfertigen (Schäden, Kennzeichen …), Zeugen nach Ihren Daten fragen und diese am besten auch am Unfallort fotografieren, um zu beweisen, dass sie dort waren. Die abgemessene Bremsspur (z. B. durch Abschreiten) kann in manchen Fällen ebenfalls als relevanter Beweis dienen.
Zu guter Letzt gehört die schriftliche Verständigung der Versicherungen innerhalb einer Woche zu Ihren Pflichten. Dazu gehören:
Sollte Sie Ihrer Einschätzung nach keine Schuld treffen, ist die Meldung an die eigene Versicherung zwar keine Pflicht, sollte jedoch dennoch getätigt werden. Dabei sollte sie allerdings eindeutig als “Vorsichtsmeldung” dokumentiert werden.
Sollte Ihnen Ihr Unfallgegner nicht mitteilen, bei welchem Versicherungsunternehmen er/sie versichert ist, können Sie dies mithilfe des Kennzeichens auf der "Kfz-Versichererauskunft" des Versicherungsverbandes Österreich herausfinden.
Bei Unfall mit einem Mietwagen ist die Verleihfirma sofort zu informieren. Hier ist auch die Verständigung der Polizei unbedingt empfehlenswert, selbst wenn keine Pflicht besteht. Sollte der Schaden selbstverschuldet sein, wird in der Regel die Kaution einbehalten und, wenn im Vertrag vereinbart, müssen Sie eine Summe in maximaler Höhe der Selbstbeteiligung bezahlen.