WO DARF ICH IN ÖSTERREICH PARKEN UND WO NICHT?

31.01.2022
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Einen Parkplatz finden ist oft gar nicht so einfach - besonders in der Stadt. Wenn man glaubt, dass man endlich eine freie Lücke gefunden hat, machen einem diverse Halte- und Parkverbotsschilder einen Strich durch die Rechnung. Wir klären auf, wo genau man parken darf und wo eben nicht.

Wo gilt das Park- und Halteverbot

Wenn Sie auf der Straße ein rundes Schild mit einer roten Umrandung und einem roten Kreuz auf blauem Hintergrund sehen, können Sie sicher sein, dass Sie hier weder parken noch halten dürfen. Gemäß § 52a/13b der StVo kennzeichnet dieses Vorschriftszeichen einen Straßenabschnitt, der das Halten und Parken verbietet. Oftmals werden die genauen Bereiche mit zwei Schildern und Zusatztafeln, auf denen “Anfang” und “Ende” steht, beschränkt. Das Verbot gilt für die Straßenseite, auf der das Schild aufgestellt wurde. 

Es kann auch vorkommen, dass nur ein Parkverbot besteht - in diesem Fall ist das Halten erlaubt. Laut § 2 der Straßenverkehrsordnung gilt das Halten als „eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit“.

Ausnahmen für Park- und Halteverbot

Sollte es eine Ausnahme vom Park- und Halteverbot geben, wird dies entsprechend am Vorschriftsschild mit einer Zusatztafel gekennzeichnet. Die häufigsten Ausnahmen sind:

  • zeitliche Angaben: hier werden Zusatztafeln angebracht, die eine bestimmte Gültigkeit für das Parken und Halten verbieten. Das können bestimmte Zeiträume, wie Wochentage und Uhrzeiten sein. Oft auch beides gemeinsam
  • Menschen mit einer Behinderung: nach StVo § 29b gilt eine Ausnahme für Menschen, die einen Behindertenpass mit entsprechendem Ausweis besitzen
  • Ladetätigkeit und Zustelldienste: bei schnellem Auf- und Abladen gilt hier eine Ausnahme des Halteverbots, dies ist dann entsprechend mit einer Zusatztafel markiert

Natürlich gibt es noch andere Ausnahmen, diese sind in den meisten Fällen deutlich kennzeichnet und verständlich formuliert. 

Andere Park- und Halteverbote

Es gibt auch andere Bereiche, in denen das Parken und Halten verboten ist. Diese sind allerdings nicht immer entsprechend mit einem Verkehrszeichen gekennzeichnet. Das Verbot gilt an folgenden Stellen:

  • vor Haus- und Grundstückseinfahrten
  • auf und im Bereich von fünf Metern vor Schutzwegen, sofern diese nicht durch Lichtzeichen geregelt sind
  • im Bereich von fünf Metern vor einer Kreuzung
  • an engen Fahrbahnstellen, in unübersichtlichen Kurven oder Tunneln
  • auf Autobahnen oder Autostraßen außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen (geregelt in den §en 46 und 47 der StVO)

Strafen bei Missachtung

Bei Missachtung des Verbots drohen ein Organmandat, welches meistens bei 36 Euro liegt. Im Falle einer Anonymverfügung können zwischen 21 und 72 Euro Strafe auf Sie zukommen. Wurde das Fahrzeug rechtswidrig abgestellt, kann dieses auch abgeschleppt werden, dies ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch richtig ins Geld gehen. 

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