ALLE JAHRE TEURER: DAS ÄNDERT SICH FÜR AUTOFAHRER 2025!

08.01.2025
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Generell wird selten etwas günstiger – und schon gar nicht das Autofahren. Nach wie vor lautet daher aufgrund der bisherigen und auch für die Zukunft vorgesehenen Besteuerung die Empfehlung, beim Autokauf niedrige CO2-Emissionen zu berücksichtigen. Das schont nicht nur das Konto, sondern auch die Umwelt. Wir haben die Übersicht der wichtigsten Neuerungen im Jahr 2025, die Autofahrer betreffen.

Das ändert sich beim Tanken

Die seit Oktober 2022 geltende CO2-Bepreisung wird erhöht. Seit 1. Jänner 2025 kostet die Tonne CO2 55 Euro statt bisher 45. Autofahrer werden dies beim Tanken merken, denn der CO2-Preis wirkt sich auf die Spritpreise aus: Die CO2-Steuer bewirkt eine Erhöhung für einen Liter Diesel um 16,5 Cent und für einen Liter Benzin um 15 Cent.

Auch auf der Autobahn wird’s teurer: Das kostet die Vignette 2025

Ob gepickt oder geklickt: Die „alte“ (Klebe- oder Digitale) Jahresvignette gilt bis 31. Jänner 2025 – seit 1. Dezember 2024 ist die neue Vignette 2025 bereits gültig und ab 1. Februar 2025 ist sie ausschließlich gültig.

Gut zu wissen: Die 1-Tages-Vignette ist nur digital verfügbar und besonders für Menschen auf der Durchreise relevant.

Kosten Autobahn-Vignette für 2025:

1 Tag10 Tage2 Monate1 Jahr 
PKW€ 9,30€ 12,40€ 31,10€ 103,80
Motorräder€ 3,70€ 4,90€ 12,40

€ 41,50


Seegrüne Klebevignette und Digitale Vignette 2025 sind in rund 6.000 Vertriebsstellen im In- und Ausland zu kaufen. Die Digitale Vignette ist bei ASFiNAG, ÖAMTC, ARBÖ und ADAC, Tankstellen, Trafiken und einigen Rastanlagen und Grenzübergängen sowie über die kostenfreie App erhältlich.

Streckenmaut für Menschen mit Behinderung kostenlos

Menschen mit Behinderungen bekommen nicht nur die Jahresvignette, sondern seit 1. Dezember 2023 auch die Streckenmaut gratis, beispielsweise für Brenner- oder Tauernautobahn.

NoVA 2025

Die einmalig für ein Neufahrzeug zu entrichtende NoVA wird generell erhöht, für verbrauchsstarke (und damit emissionsstarke) Fahrzeuge sogar deutlich. Für Fahrzeuge, für die ein schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2024 abgeschlossen wurde und die bis zum 1. April 2025 geliefert werden, kann noch die NoVA-Berechnung 2024 erfolgen. Für alle anderen Fahrzeuge gilt seit 1. Jänner 2025 die Berechnung der NoVA 2025:

Dafür wird weiterhin der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs herangezogen. Von diesem Wert werden 94 Gramm abgezogen (statt bisher 97 Gramm) und das Ergebnis durch 5 dividiert.

Die Formel lautet also: (CO2-Emissionen in g/km - 94 g) : 5 = Steuersatz

Der errechnete Steuersatz wird immer auf volle Prozentsätze gerundet.

Der Malus-Grenzwert für Pkw bleibt bei155 Gramm CO2 pro Kilometer. Hat ein Fahrzeug also einen höheren CO2-Ausstoß als diese 155 g/km, wird die Steuer für den die 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro pro Gramm CO2/km höher.

Die motorbezogene Versicherungssteuer steigt

Die motorbezogene Versicherungssteuer, die den reinen Besitz von zugelassenen Pkw besteuert, hat sich seit 1. Jänner 2025 für fast alle erstmalig zugelassenen Autos pro Jahr um 34,56 Euro erhöht. Lediglich für sehr effiziente oder leistungsschwache Autos gibt es nur eine geringe oder gar keine Erhöhung. Für bereits zugelassene Autos ändert sich nichts.

Die Berechnungsformel lautet also: (kW - 65) x 0,72 + (CO2 - 115) x 0,72 = Steuer in Euro (monatlich)

Wohnmobile-Eigentümer dürfen sich seit 1. Juni 2023 freuen. Ab diesem Zeitpunkt wird die motorbezogene Versicherungssteuer für einige Wohnmobile (Aufbauart SA, bis 3,5 t mit Basisfahrzeug Klasse N) nach der Leistung des Verbrennungsmotors in kW berechnet – das bringt eine Steuerreduktion.

Sachbezug neu – das kommt auf Privatnutzer von Dienstwagen zu

Für die Berechnung das Sachbezuges gelten seit 1. Jänner neue CO2-Grenzwerte:

  • 1,5 Prozent Sachbezug (maximal 720 Euro/Monat): Für alle Fahrzeuge, die nicht mehr als 126 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, maximal 720 Euro monatlich.
  • 2 Prozent Sachbezug (maximal 960 Euro/Monat): Für Fahrzeuge, die einen höheren CO2-Ausstoß haben, maximal 960 Euro monatlich.
  • Weiterhin kein Sachbezug besteht für Elektro- und Wasserstofffahrzeuge.

Elektro-Dienstwagen zu Hause laden

Wer bisher sein Firmen-E-Auto zu Hause geladen hat und den dafür verbrauchten Strom steuerfrei erstattet bekommen wollte, benötigte dafür eine Ladestation, die das Fahrzeug automatisch erkennen konnte. Nun genügt es, wenn die Lademenge und der Ladeort durch das Auto aufgezeichnet werden. Oder aber die eigene Ladestation wird mit der RFID-Karte bzw. dem -Chip freigeschalten, der dem Dienstwagen zugeordnet ist.

  • 2025 ist ein steuerfreier Kostenersatz in der Höhe von 35,889 Cent/kWh möglich.

Auch die Leasingraten für Wallboxen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sind steuerfrei, vorausgesetzt die Anschaffungskosten übersteigen 2.000 Euro nicht. Sind die Anschaffungskosten höher, sind die Raten für den übersteigenden Anteil steuerpflichtig.

Das ändert sich im Straßenverkehr

Seit März 2024 können Fahrzeuge nach Raserei beschlagnahmt werden 

Die Autos von Rasern können seit März 2024 beschlagnahmt und versteigert werden. Das droht jenen, die Tempolimits um mehr als 80 km/h innerhalb des Ortsgebiets und um mehr als 90 km/h außerhalb überschreiten.

Gehört das Fahrzeug nicht dem Lenker, kann es beschlagnahmt, aber nicht versteigert werden.

Diese Regelung gilt auch bei Leasing- bzw. Mietautos. In diesen Fällen wird in den entsprechenden Fahrzeugpapieren ein lebenslanges Lenkverbot für den Fahrer vermerkt.

Seit 6. Juli 2024 müssen erstzugelassene Autos mit folgenden Assistenzsysteme ausgestattet sein  

Autos, die ab dem 6. Juli 2024 erstmals zugelassen werden, müssen nach EU-Typengenehmigungs-Verordnung mit folgenden Fahrassistenzsystemen ausgerüstet sein:

  • Notbremsassistent
  • Notbremslicht
  • Notfall-Spurhalteassistent
  • Intelligenter Geschwindigkeitsassistent
  • Rückfahrassistent
  • Müdigkeitswarner
  • Ereignisbezogene Datenaufzeichnung:
  • Alkohol-Wegfahrsperre Alkolocks
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